Kosten einer Entrümpelung von Steuer absetzen
Neulich wurden wir gefragt ob man bei einer geerbten Immobilie die Entrümpelung von der Steuer absetzen kann, die Antwort dazu ist:
Falls das Erbe höher ist als die damit verbundenen Kosten, gibt es keine Chance, diese Ausgaben von der Steuer abzusetzen. Ist das Erbe jedoch überschuldet, akzeptiert das Finanzamt in Ausnahmefällen Beerdigungskosten und Entrümpelungskosten als außergewöhnliche Belastung.
Die Entrümpelungskosten können eventuell auch als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich geltend gemacht werden. Der Erbe hat als Rechtsnachfolger den Haushalt des Verstorbenen geerbt. Das Finanzamt kann nicht argumentieren, dass es sich nicht um den eigenen Haushalt handele. Das erhaltene Erbe wird dann nicht berücksichtigt.
Die Kosten für die Entrümpelung einer geerbten Immobilie sind keine Nachlassverbindlichkeiten und mindern daher die Erbschaftsteuer nicht. Es handelt sich vielmehr um nicht abziehbare Kosten der Nachlassverwaltung
Unter einer Nachlassverbindlichkeit versteht man im deutschen Erbrecht die Verbindlichkeiten, für die der Erbe den Nachlassgläubigern gegenüber haftet.
Nachlassverbindlichkeiten können sein:
- Erblasserschulden, die der Erblasser noch zu Lebzeiten eingegangen ist bzw. die noch zu Lebzeiten des Erblassers entstanden sind
- Erbfallschulden, insbesondere Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und testamentarischen Auflagen
- Nachlasserbenschulden, soweit sie als Nachlassverbindlichkeiten zu qualifizieren sind
- Kosten der Testamentsvollstreckung,
- Kosten der Testamentseröffnung.