Sie kennen das: Sie sind mit dem Auto in der Stadt und suchen einen Parkplatz, um eine kurze Besorgung zu machen. Um Ihnen Überraschungen beim Abstellen Ihres Fahrzeugs am Straßenrand zu ersparen, informieren wir Sie im Folgenden über die geltenden Regelungen zum Thema Halten und Parken.
Haltverbote beschränken das Halten und Parken im Straßenraum. Es wird in angeordnete Verbote (mit Beschilderung) und gesetzliche Verbote (ohne Beschilderung gemäß § 12 StVO) unterschieden.
Angeordnete Haltverbote
Haltverbot
Es verbietet jedes Halten auf der Fahrbahn.
Eingeschränktes Haltverbot
Es verbietet das Halten auf der Fahrbahn über 3 Minuten, ausgenommen zum Ein- und Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. Ladegeschäfte müssen ohne Verzögerung durchgeführt werden. Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als 3 Minuten hält, der parkt.
Eingeschränktes Halteverbot für eine Zone
Diese Zeichen sind vielen Verkehrsteilnehmern noch nicht geläufig. Die Anordnung eines Zonenhaltverbots ist vergleichbar mit den Regeln, die bereits für die Tempo 30-Zonen bekannt sind. Mit diesen Zeichen werden die Grenzen einer Haltverbotszone bestimmt. Das eingeschränkte Haltverbot gilt innerhalb der gesamten Zone, ohne dass das Zeichen wiederholt wird. Das Verbot gilt für alle öffentlichen Flächen innerhalb des begrenzten Bereiches.
Gesetzliche Haltverbote
Das Halten ist unzulässig
- an engen (es muss eine Restbreite von mind. 3 m verbleiben) und an unübersichtlichen Straßenstellen
- im Bereich von scharfen Kurven
- auf Beschleunigungsstreifen und auf Verzögerungsstreifen
- auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor
- auf Bahnübergängen
- wenn Richtungspfeile oder Grenzmarkierung für Haltverbote auf der Fahrbahn aufgetragen sind
- bis zu 10 m vor Lichtzeichen und den Zeichen „dem Schienenverkehr Vorrang gewähren!“, „Vorfahrt gewähren!“ und „Halt! Vorfahrt gewähren!“, wenn sie dadurch verdeckt werden
- vor amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten
- an Taxenständen.
Das Parken ist unzulässig
- vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten
- wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert
- vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber
- bis zu je 15 m vor und hinter Haltestellenschildern
- vor und hinter Andreaskreuzen innerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 5 m, außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 m
- über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo das Parken durch Verkehrszeichen oder Markierung auf dem Gehweg erlaubt ist
- vor Bordsteinabsenkungen.